BEDINGUNGEN FÜR DIE VERMARKTUNG VON SOFTWARELIZENZEN
Fassung gültig ab Mai 2025
Vorwort - Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Dokuments haben die folgenden Begriffe die nachstehend angegebene Bedeutung:
„Plattform(en)“: die digitalen Plattformen von JCM Technologies, S.A.U. (im Folgenden „JCM“) mit der Bezeichnung „Honoa“, „Kaimai“ und „cloudAssistant“.
„Software“: die Computerprogramme, die JCM gehören und die jeweilige Nutzung und Funktionen der Plattformen ermöglichen.
„Dienst(e)“: die verschiedenen Dienste, die die Plattformen anbieten oder eventuell in Zukunft anbieten werden.
„Lizenz“: dieses Dokument, das das Recht zur Nutzung der Software für die Plattformen gewährt.
„Vertriebspartner": alle Freiberufler oder Unternehmen, denen JCM diese Lizenz direkt gewährt.
„Unterlizenznehmer“: alle Freiberufler oder Unternehmen, denen der Vertriebspartner oder ein anderer Unterlizenznehmer das Recht gewährt hat, die den Diensten der Plattformen entsprechende Software in Ausübung des in dieser Lizenz geregelten Unterlizenzrechts zu nutzen, und die sie für geschäftliche oder berufliche Zwecke nutzen.
„Endnutzer“: jede natürliche oder juristische Person, die über eine Endnutzer-Lizenzvereinbarung (im Folgenden „EULA“) verfügt, um: a) die Plattform „Honoa“ für den eigenen Gebrauch und als Endverbraucher; und/oder b) die Plattformen „Kaimai“ und „cloudAssistant“ für den eigenen Gebrauch als Unternehmen oder Freiberufler zu nutzen.
A) Gewährung und Geltungsbereich der Lizenz
1.- Sie werden hiermit je nach den Bestellungen, die Sie für einen der Dienste dieser Plattformen aufgeben, als Vertriebspartner für die Vermarktung von Softwarelizenzen zur Nutzung der Plattformen „Honoa“, „Kaimai“ und/oder „cloudAssistant“ anerkannt.
Die Merkmale der einzelnen Dienste der Plattformen werden in der jeweiligen Bestellung ausdrücklich angegeben.
2.- Die Plattformen sind mit der Software verbunden, die ausschließliches Eigentum des Unternehmens JCM ist, das in diesem Zusammenhang erklärt, dass die Software:
- sein uneingeschränktes Eigentum ist und keinerlei Beeinträchtigung, Lasten, Abgaben, Pfändungen oder Verbindlichkeiten jeglicher Art unterliegt.
- authentisch ist, nicht illegal erworben oder gefälscht wurde, kein Patent, gewerbliches oder geistiges Eigentum Dritter verletzt und rechtmäßig und stets unter Einhaltung der geltenden Vorschriften erstellt oder erworben wurde.
- den Anforderungen der geltenden EWG-Normen, Standards und Vorschriften entspricht.
3.- Sie erhalten hiermit eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung und außerdem zur Unterlizenzierung des Rechts zur Nutzung der Software, die den Diensten der Plattformen entspricht, die Sie als Vertriebspartner von JCM erwerben.
4.- Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Software für jede Plattform, die elektronischen Geräte von JCM und jegliche Dokumentation, Informationen, Spezifikationen, Anleitungen oder Online-Materialien in gedruckter oder elektronischer Form in Verbindung mit dieser Software. Diese Lizenz gilt auch für eventuelle Software-Updates, hinzugefügte Komponenten, Web-Dienste oder Ergänzungen, die JCM dem Vertriebspartner zur Verfügung stellt, sofern diese nicht von einer separaten spezifischen Lizenz begleitet werden; in diesem Fall hat die letztere Vorrang.
Diese Lizenz gilt in keinem Fall für Betriebssysteme, andere Dienstprogramme oder IT-Werkzeuge.
5.- Diese Lizenz hat ausschließliche Geltung. Dementsprechend sind alle Bedingungen des Vertriebspartners, die im Widerspruch zu den in diesem Dokument dargelegten Bedingungen stehen oder von diesen abweichen, sowie alle mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, die diese abändern, nicht anwendbar, es sei denn, sie werden von JCM ausdrücklich schriftlich akzeptiert.
6.- JCM behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser Lizenz jederzeit und ohne Vorankündigung zu aktualisieren und/oder zu ändern, weshalb dem Vertriebspartner empfohlen wird, sie regelmäßig zu überprüfen.
7.- Der Vertriebspartner erklärt sich damit einverstanden, dass das Eigentum an der Software im Zusammenhang mit den Diensten ungeachtet der Verwendung der Begriffe „Kauf“ und „Verkauf“ im Zusammenhang mit den Diensten nicht an den Vertriebspartner verkauft oder anderweitig übertragen wird, der die Software nur unter den in dieser Lizenz vorgesehenen Bedingungen nutzen darf. Folglich behält JCM alle Eigentumsrechte, Titel und Interessen an der dem Vertriebspartner gelieferten Software.
8.- Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon zu verändern, anzupassen, zu übersetzen, Reverse Engineering-Techniken anzuwenden, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode der Software oder Teile davon zu rekonstruieren, von der Software abgeleitete Arbeiten zu erstellen oder die Software (einschließlich der Handbücher und anderer mitgelieferter Dokumentation) zu kopieren oder anderweitig zu vervielfältigen. Er darf die Softwarelizenz auch nicht unterlizenzieren, verleasen, untervergeben oder verleihen oder Dritten gestatten, die Softwarelizenz für ihren Vorteil oder den von anderen zu nutzen, außer wie in Bestimmung B über das Unterlizenzrecht vorgesehen.
9.- Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, seine Position als Lizenznehmer dieser Lizenz ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen, es sei denn, JCM hat dem ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt unbeschadet seiner Befugnis zur Gewährung von Unterlizenzen, die nachstehend geregelt ist.
B) Unterlizenzrecht
1.- Dem Vertriebspartner wird das Recht eingeräumt, seinen Kunden, d. h. Freiberuflern oder Unternehmen, die die Dienste der Plattformen direkt vom Vertriebspartner erwerben, nicht-exklusive Mehrfach-Unterlizenzen der Software zu gewähren, damit sie diese als Unterlizenznehmer für die weitere Vermarktung nutzen.
Ebenso können die Unterlizenznehmer ihrerseits nicht-exklusive Mehrfach-Unterlizenzen an Freiberufler oder Unternehmen vergeben, die Dienstleistungen verschiedener Art erbringen, entweder direkt an Endnutzer oder an andere Lieferanten dieser Endnutzer, sofern es sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Diensten der Plattformen handelt.
2.- Jeder Vertriebspartner oder Unterlizenznehmer kann frei entscheiden, ob er für die Gewährung von Unterlizenzen, die er gewähren möchte, eine Vergütung erhalten will oder nicht. Die Höhe dieser Vergütung ist allein Sache des Vertriebspartners oder Unterlizenznehmers, der sie gewährt.
3.- Alle Verpflichtungen, die der Vertriebspartner aufgrund dieser Lizenz gegenüber JCM eingeht, gelten auch gegenüber den entsprechenden Untervertriebspartnern ab dem Zeitpunkt, an dem der Vertriebspartner ihnen seine Unterlizenz erteilt, und es liegt in der Verantwortung des Vertriebspartners, die Unterlizenznehmer, denen er Unterlizenzen erteilt, über den Inhalt dieser Lizenz zu informieren.
Dementsprechend sind alle Bedingungen, die zwischen Vertriebspartnern und Untervertriebspartnern oder zwischen Untervertriebspartnern untereinander vereinbart werden und die den in dieser Lizenz festgelegten Bedingungen widersprechen oder von diesen abweichen, sowie jegliche mündliche oder schriftliche Vereinbarung, die diese abändert, für JCM in keiner Weise bindend oder verpflichtend, noch übernimmt JCM irgendeine diesbezügliche Haftung.
4.- Die Gewährung einer Unterlizenz erfordert:
(i) dass der Vertriebspartner und gegebenenfalls der Unterlizenznehmer seine jeweiligen Unterlizenznehmer über die Bedingungen dieser Lizenz informiert, insbesondere in Bezug auf seine Verpflichtungen als Unterlizenznehmer, Gewährleistungen und auf Haftungsbeschränkungen von JCM.
(ii) dass der Vertriebspartner oder Unterlizenznehmer bei seiner Vermarktung der Plattformen „Honoa“ und „Kaimai“ vom Endnutzer die Annahme der Endnutzer-Lizenzvereinbarung (im Folgenden „EULA“) verlangt, die die Nutzung der diesen Plattformen entsprechenden Software durch den Endnutzer gestattet. Diese sind als Anhänge 2-a (EULA Honoa) und 2-b (EULA Kaimai) beigefügt.
(iii) dass der Vertriebspartner und der Unterlizenznehmer seine Unterlizenznehmer und den Endnutzer angemessen schult und nach dem Verkauf unterstützt, damit sie die Plattform(en) und die Software ordnungsgemäß nutzen.
(iv) dass der Vertriebspartner und der Unterlizenznehmer die Informationen über die von ihnen gewährten Unterlizenzen unter Angabe des Namens und der Kontaktdaten der Unterlizenznehmer stets auf dem neuesten Stand halten. JCM kann jederzeit auf diese Informationen zugreifen, um die Bestimmungen im nachstehenden Absatz 7 zu erfüllen.
5.- Sie binden JCM nicht und JCM übernimmt keine Haftung gegenüber dem Vertriebspartner, dem Untervertriebspartner, dem Endnutzer oder Dritten, falls die Unterlizenz nicht in ihrem vollständigen Wortlaut mit der der Software entsprechenden EULA übereinstimmt, die in den oben genannten Anhängen enthalten ist.
6.- JCM behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser Lizenz und der EULA jederzeit und ohne Vorankündigung zu aktualisieren und/oder zu ändern, weshalb dem Vertriebspartner und den Unterlizenznehmern empfohlen wird, diese regelmäßig zu überprüfen.
7.- Der Vertriebspartner und der Unterlizenznehmer sind verpflichtet, die jeweils gültigen Richtlinien und Anforderungen von JCM in Bezug auf die Gewährung von Unterlizenzen der Software einzuhalten.
8.- Sollte diese Lizenz aus irgendeinem Grund widerrufen werden oder erlöschen, wird JCM alle Unterlizenznehmer, die ihre Unterlizenz direkt von diesem Vertriebspartner erhalten haben, über das Erlöschen der Lizenz informieren und ihnen die Möglichkeit bieten, die Dienste weiterhin zu beziehen. Zu diesem Zweck bietet JCM den Untervertriebspartnern (jederzeit nach Ermessen von JCM) eine der folgenden Optionen:
-Option 1: Gewährung einer neuen Lizenz als Vertriebspartner; oder
-Option 2: Benennung eines anderen Vertriebspartners, der ihnen eine neue Unterlizenz gewährt.
In jedem der vorgenannten Fälle werden die Art der zu gewährenden Lizenz oder Unterlizenz sowie die finanziellen Bedingungen jederzeit entsprechend den von den betroffenen Unterlizenznehmern benötigten Diensten festgelegt. JCM ist unter keinen Umständen verpflichtet, dem Unterlizenznehmer die gleichen finanziellen und Dienstbedingungen anzubieten, wie sie JCM mit dem Lizenznehmer, der die Unterlizenz gewährte, vereinbart hatte.
C) Lizenz für die Markennutzung
1.- Alle auf den Plattformen, in der Software und in den begleitenden Druckerzeugnissen enthaltenen Marken, Handelsnamen, Logos oder andere Unterscheidungsmerkmale (zusammen die „JCM-Marken“) sind Eigentum von JCM.
Während der Gültigkeit dieser Lizenz gewährt JCM dem Vertriebspartner eine Lizenz zur Nutzung der JCM-Marken zur Identifizierung der vom Vertriebspartner bei jeder Bestellung erworbenen Dienste.
2.- Der Vertriebspartner darf die JCM-Marken nur zum Zweck der Vermarktung der Dienste der Plattformen und ihrer entsprechenden Software gemäß den mit JCM in der Bestellung und/oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und in dieser Lizenz vereinbarten Bedingungen nutzen.
3.- Während der Gültigkeit dieser Lizenz ist der Vertriebspartner berechtigt, seine Marken, Handelsnamen, Logos oder andere Unterscheidungsmerkmale (im Folgenden „Marken des Vertriebspartners“) in die Plattformen und die Software einzubinden, wobei er diese jedoch niemals zum Nachteil der JCM-Marken verwenden darf. Die Marken dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von JCM weder entfernt noch verändert, verkleinert oder von ihrem ursprünglichen Platz entfernt werden.
D) Pflichten des Vertriebspartners und Überprüfungsrechte
1.- Pflichten des Vertriebspartners/Unterlizenznehmers. Für den ordnungsgemäßen Betrieb der unter diese Lizenz fallenden Software ist es erforderlich, dass der Vertriebspartner (und im Falle einer Unterlizenz der Unterlizenznehmer) die folgenden Verpflichtungen einhält:
a) Er verfügt über geeignete Hardware und Systeme für den ordnungsgemäßen Betrieb der lizenzierten Software.
b) Er ist dafür verantwortlich, dass seine Angestellten, Mitarbeiter und Lieferanten, deren Eingreifen für die ordnungsgemäße Installation und Handhabung der Plattformen und der Software notwendig ist, über die dafür erforderliche Ausbildung verfügen.
JCM haftet nicht für Ansprüche des Vertriebspartners, seiner Kunden oder von Dritten, die direkt oder indirekt auf die Nichteinhaltung der in diesem Abschnitt genannten Pflichten durch den Vertriebspartner und die Nutzung von personenbezogenen Daten durch den Vertriebspartner zurückzuführen sind. In solchen Fällen kann der Vertriebspartner von JCM keinerlei Entschädigung für erlittene Schäden, Geschäftsverluste oder aus anderen Gründen verlangen.
2.- Überprüfungsrechte von JCM. Für den ordnungsgemäßen Betrieb der Software, die Gegenstand dieser Lizenz ist, wird Folgendes vereinbart:
a) Die Software kann in regelmäßigen Abständen eine Verbindung zum Server von JCM herstellen, um den Vertriebspartner über neue Versionen der Software zu informieren und die rechtmäßige Nutzung dieser Lizenz zu überprüfen.
(b) Der Vertriebspartner verpflichtet sich, JCM während der üblichen Geschäftszeiten alle relevanten Aufzeichnungen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen und JCM die Überprüfung der Nutzung dieser Lizenz zu ermöglichen. Sollten solche Überprüfungen oder Inspektionen ergeben, dass der Vertriebspartner eine nicht konforme Nutzung vornimmt, behält sich JCM das Recht vor, diese Lizenz zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen.
E) Geistiges und gewerbliches Eigentum
1.- Die Plattformen, die Software sowie alle darin enthaltenen Rechte, das Eigentum, die Interessen, die Technologie und das technische Know-how, ob patentiert oder nicht, sowie alle damit verbundenen gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Urheberrecht, sind das ausschließliche Eigentum von JCM.
2.- Keine Bestimmung dieser Lizenz ist so zu verstehen, dass dem Vertriebspartner irgendwelche Eigentumsrechte an den Plattformen oder der Software übertragen werden. Alle Rechte, die nicht ausdrücklich unter dieser Lizenz gewährt werden, sind JCM vorbehalten. JCM verkauft die Plattformen oder die Software nicht an den Vertriebspartner, sondern gewährt ihm lediglich die in dieser Lizenz definierten Rechte.
3.- Erhält der Vertriebspartner Kenntnis von einer Verletzung der Eigentumsrechte von JCM an den Plattformen und/oder der Software, muss er JCM unverzüglich über diese Verletzung informieren und alle angemessenen Informationen zur Verfügung stellen, die JCM zur Verteidigung seiner Interessen benötigt.
4.- Die gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte an der Software von Dritten, die in der Software enthalten sind oder dem Vertriebspartner auf andere Weise mit der Software zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum dieser Dritten, und diese Lizenz bedeutet keine implizite oder explizite Übertragung dieser Rechte auf den Vertriebspartner.
5.- Der Vertriebspartner ist verpflichtet, in den EULAs, auf allen Dokumentationen, physischen Datenträgern oder Verpackungen und in den Benutzerhandbüchern für die Plattformen und die Software den folgenden Copyright-Hinweis oder einen anderen angemessenen Hinweis, den JCM zu einem gegebenen Zeitpunkt verlangt, jederzeit sichtbar anzubringen:
„Copyright © JCM Technologies, SAU, 2024. Alle Rechte vorbehalten.
Die Software und die Dokumentation bilden unveröffentlichte Arbeiten und enthalten wertvolle Geschäftsgeheimnisse und geschützte Informationen, die Eigentum von JCM Technologies, SAU sind. Keines dieser Materialien darf ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung von JCM Technologies, SAU kopiert, vervielfältigt oder weitergegeben werden.
JCM Technologies, SAU SCHLIESST AUSDRÜCKLICH JEDE GEWÄHRLEISTUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER SOFTWARE UND DOKUMENTATION AUS, EINSCHLIESSLICH DER GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTFÄHIGKEIT UND/ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK SOWIE DER GEWÄHRLEISTUNG DER LEISTUNG, AUCH JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG, DIE SICH AUS DEM GESCHÄFTSVERLAUF ODER HANDELSBRAUCH ERGIBT. ES WIRD KEINE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG BEZÜGLICH DER NUTZUNG DER SOFTWARE ODER DER DOKUMENTATION ÜBERNOMMEN. JCM Technologies, SAU haftet in keinem Fall für zufällige, besondere, indirekte, direkte oder Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, Geschäftsunterbrechungen oder damit zusammenhängende Ausgaben, die sich aus der Nutzung der Software oder der Dokumentation ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche, die sich aus Mängeln in der Software und/oder der Dokumentation oder aus dem Verlust oder der Ungenauigkeit von Daten jeglicher Art ergeben.“
F) Haftungsbeschränkung
1.- Die Software wird „wie besehen“ und abgesehen von der Gewährleistung in Bestimmung G ohne jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Der Vertriebspartner erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Nutzung der Software auf sein eigenes Risiko erfolgt, dass er als Lizenznehmer jegliches Risiko in Bezug auf die Qualität, Leistung und Genauigkeit der Software selbst trägt und erklärt sich zu diesem Zweck ausdrücklich mit den nachstehend aufgeführten Haftungsbeschränkungen einverstanden:
a) Haftungsbeschränkung für Handlungen, die JCM nicht zu vertreten hat. JCM haftet unter keinen Umständen für besondere, direkte, indirekte, zufällige oder Folgeschäden oder Verluste, die nicht auf eine Handlung zurückzuführen sind, die JCM direkt und objektiv zu vertreten hat. Liegt keine von JCM direkt und objektiv zu vertretende Handlung vor, kann der Vertriebspartner daher keine direkten oder indirekten Schäden geltend machen, die ihm durch Verlust, Nutzung, Unmöglichkeit der Nutzung oder unsachgemäße Nutzung der Software, Produktionsausfall, Gewinnverlust, Verlust von Geschäftsvermögen, Verlust von Geschäftsinformationen, Ansprüche von Kunden oder Dritten aufgrund von Dienstunterbrechungen, Lieferausfällen oder anderen ähnlichen Umständen, einschließlich Folgeschäden und entgangener Gewinn, entstanden sind.
(b) Haftungsbeschränkung für nicht durch JCM erfolgte Nutzung. JCM übernimmt keinerlei Haftung gegenüber dem Vertriebspartner, den Unterlizenznehmern oder Dritten für:
(i) die Nutzung der Software durch den Vertriebspartner und/oder den Unterlizenznehmer
(ii) Produkte, Programme, Geräte oder Dienste von Dritten, von denen der Vertriebspartner Gebrauch macht, auch wenn diese dem Vertriebspartner von JCM vorgestellt werden, das diesbezüglich keine Haftung übernimmt.
(iii) jegliche Änderung, Aktualisierung, Übersetzung oder Anpassung der Software, die von einer anderen Person als JCM vorgenommen wurde, unabhängig davon, ob diese genehmigt wurde oder nicht.
2.- Der Vertriebspartner stellt JCM von jeglicher Haftung frei und verpflichtet sich, JCM von sämtlichen Schäden, Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Kosten, einschließlich Anwalts-, Sachverständigen- und Freiberuflerhonoraren, freizustellen, die sich aus eigenen Ansprüchen oder Ansprüchen Dritter ergeben, die sich aus einer Haftung ableiten, für die JCM in einem der oben genannten Fälle der Haftungsbeschränkung oder einer anderen in dieser Lizenz enthaltenen Haftungsbeschränkung haftbar gemacht werden kann.
G) Gewährleistungen
1.- Der Vertriebspartner (und im Falle der Unterlizenz der Unterlizenznehmer) ist für die ordnungsgemäße Installation und/oder Nutzung der Software verantwortlich und trägt alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen. Folglich kann niemand von JCM irgendeine Art von Entschädigung für erlittene Schäden, Geschäftsverluste oder aus anderen Gründen verlangen, die sich aus der unsachgemäßen Installation und/oder Nutzung ergeben.
2.- Diese Lizenz verpflichtet JCM nicht zur Erbringung von Support- oder Wartungsleistungen im Zusammenhang mit der Software, die über die unten aufgeführte Gewährleistung hinausgehen, es sei denn, sie werden separat vereinbart.
3.- Umfang der Gewährleistung. JCM gewährleistet für einen Zeitraum von 5 Kalenderjahren ab dem Datum der Erstinstallation der Software, die Gegenstand dieser Lizenz ist, dass die Software im Wesentlichen gemäß ihrer Dokumentation funktioniert und frei von Mängeln ist.
Während des angegebenen Zeitraums verpflichtet sich JCM, eventuelle Fehler in der Software zu beheben und zu diesem Zweck während der Gültigkeitsdauer der Lizenz und während der Bürozeiten von JCM (werktags von 8 bis 13 Uhr und von 14 bis 17 Uhr) telefonisch oder per E-Mail einen technischen Kundendienst zur Verfügung zu stellen, um jegliche technische Störungen in der Software zu beheben und, falls eine Reparatur nicht möglich ist, die defekte Software oder den fehlerhaften Lizenzschlüssel zu ersetzen. All dies für den Vertriebspartner oder Nutzer kostenlos. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass (i) JCM der Mangel gemäß dem in Absatz 4 unten beschriebenen Verfahren gemeldet wird und (ii) der Mangel nicht unter die in den Absätzen 2 und 3 unten beschriebenen Gewährleistungsbeschränkungen oder -ausschlüsse fällt.
Bei einem Austausch des Lizenzschlüssels innerhalb der oben genannten Gewährleistungszeit gilt die Gewährleistung für die verbleibenden Tage der ursprünglichen Gewährleistungszeit oder für ein Jahr ab Reparatur oder Austausch, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.
4.- Gewährleistungsbeschränkungen. Soweit es das geltende Recht des Landes, in dem die Software installiert, ausgeführt oder anderweitig genutzt wird, zulässt, übernimmt JCM keine andere als die in Absatz 1 genannte Gewährleistung und lehnt ausdrücklich jede andere ausdrückliche oder stillschweigende Garantie oder Zusicherung in Bezug auf die Software, ihre Updates und Dokumentation ab, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gewährleistung der Eignung für einen bestimmten Zweck. Wenngleich JCM angemessene Vorkehrungen getroffen hat, um die Richtigkeit der Informationen, Dienstprogramme und Funktionen der Software zu gewährleisten, übernimmt es doch keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Garantie für die Erfüllung der Anforderungen, Erwartungen oder Ziele des Vertriebspartners oder Nutzers in Bezug auf die Software oder für die in der Software und ihrer Dokumentation enthaltenen oder angezeigten Informationen. JCM übernimmt daher keine Haftung, wenn der Vertriebspartner oder Nutzer nach der Installation der Meinung ist, dass sich das Produkt nicht für den vorgesehenen Zweck eignet.
5.- Die Gewährleistung umfasst und erstreckt sich nicht auf:
a) Datendateien, unter keinen Umständen.
b) Rekonfigurationen oder Neuinstallationen, die nicht durch diese Lizenz abgedeckt sind.
c) Jeglichen entgangenen Gewinn, Verzugszinsen oder andere Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung der Software oder aufgrund von Verpflichtungen, die der Vertriebspartner oder Nutzer gegenüber Dritten eingegangen ist, oder als Folge einer Fehlfunktion der Software aus Gründen, die JCM nicht zu vertreten hat.
d) Entwicklungen oder Manipulationen an der Software, die von einer anderen Person als JCM vorgenommen wurden.
Außerdem erlischt die Gewährleistung und wird nichtig:
i) Wenn die Software verändert wurde oder infolge eines Unfalls, Missbrauchs, einer Unterlassung oder einer missbräuchlichen Verwendung nicht mehr funktioniert, wie z. B. die Nutzung der Software mit einem Produkt eines Drittanbieters (Hardware, Software, Firmware oder Betriebssystem), das nicht für die Verwendung mit der Software vorgesehen war, oder die Verwendung von für die Software ungeeigneter Hardware oder unsachgemäße Wartung der Software.
j) Bei Nichteinhaltung der in Abschnitt D.1. genannten Verpflichtungen durch den Kunden.
6.- Verfahren. Der Vertriebspartner (und im Falle einer Unterlizenz der Unterlizenznehmer) informiert JCM so schnell wie möglich über jeden Vorfall, der in der Software eventuell innerhalb der Gewährleistungszeit eintritt. In dieser Mitteilung sind die Gründe oder Ursachen für das nicht ordnungsgemäße Funktionieren der Software kurz zu beschreiben und es sind keine Manipulationen an der Software vorzunehmen, ohne die Anweisungen von JCM zu befolgen.
H) Vertraulichkeit
1.- Schutz vertraulicher Informationen. JCM und der Vertriebspartner verpflichten sich, alle Kenntnisse, Informationen und Daten, die ihnen vom jeweils anderen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. JCM und der Vertriebspartner vereinbaren, dass keiner von ihnen geschützte Informationen des jeweils anderen nutzt oder in irgendeiner Weise vervielfältigt, es sei denn, um die Geschäftsbeziehung zwischen ihnen für die Vermarktung der Dienste zu fördern. Der Lieferant und der Vertriebspartner vereinbaren, die geschützten Informationen des jeweils anderen mit der gleichen Sorgfalt und den gleichen Verfahren zu schützen, die jeder von ihnen zum Schutz seiner eigenen geschützten Informationen von ähnlicher Bedeutung anwendet, jedoch zu jedem Zeitpunkt mit einem angemessenen Maß an Sorgfalt.
2.- Beschränkungen. Der obige Absatz 1 findet keine Anwendung und erlegt einer Partei keine Verpflichtung in Bezug auf Informationen auf, die
a. Zum oder nach dem Zeitpunkt ihres Erhalts ohne eine Handlung oder Unterlassung ihrerseits allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren;
b. Dieser Partei bereits bekannt waren, als sie die Informationen erhielt;
c. Von der anderen Partei ohne Einschränkung der Verbreitung an Dritte weitergegeben wurden;
d. Dieser Partei danach von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, für den ihre Verbreitung nicht eingeschränkt ist; oder
e. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, einer gerichtlichen Verfügung oder einer anderen Regelung zum Schutz vor öffentlicher Bekanntgabe verbreitet wurden, vorausgesetzt, dass die andere Partei eine angemessene Gelegenheit erhalten hat, gegen die Verbreitung Einspruch zu erheben und/oder eine entsprechende Schutzanordnung zu erwirken.
3.- Fortbestehen. Die in dieser Lizenz festgelegten Vertraulichkeitsvereinbarungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Lizenz und ohne zeitliche Begrenzung weiter, auch wenn diese Lizenz aus irgendeinem Grund nicht mehr in Kraft ist.
I) Preis, Lieferbedingungen und Gewährleistung
Der Preis, die Form und die Zahlungsfristen für die Nutzung dieser Lizenz sowie die Liefer- und Gewährleistungsbedingungen ergeben sich aus der Bestellung für den jeweiligen Dienst der Plattformen.
J) Schutz von personenbezogenen Daten
Für die Zwecke dieser Lizenzen erklärt sich JCM:
- Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer der Plattformen zum für die Verarbeitung Verantwortlichen
- • Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die auf der Plattform cloudAssistant durchgeführt wird, zum Auftragsverarbeiter.
- In Bezug auf den letzten Punkt verpflichtet sich JCM, die Verarbeitungstätigkeiten des Vertriebspartners oder gegebenenfalls des Unterlizenznehmers, einschließlich der personenbezogenen Daten des letzteren, unter den in Anhang J – Verarbeitung personenbezogener Daten von cloudAssistant – festgelegten Bedingungen durchzuführen.
K) Dauer
Diese Lizenz gilt für alle vom Vertriebspartner aufgegebenen und von JCM angenommenen Bestellungen der Dienste der Plattformen ab dem Zeitpunkt der Annahme und wird danach automatisch zu einem Vertrag zwischen den Parteien.
Folglich setzt die Aufgabe einer Bestellung die vorherige Kenntnis und die ausdrückliche und vorbehaltlose Annahme dieser Lizenz durch den Vertriebspartner voraus.
Diese Lizenz gilt für die in der Rechnung für jeden Dienst festgelegte Dauer.
1.- Automatische Verlängerung von Dienstleistungen: Mit dem Abschluss eines Dienstes bei JCM akzeptiert der Kunde die Aktivierung eines offenen Bestellsystems, das mit dem beauftragten Gerät, Dienst oder der Lizenz verknüpft ist. Dies bedeutet, dass JCM, solange die Option der automatischen Verlängerung aktiviert ist, automatisch die Rechnung für den neuen Vertragszeitraum ausstellt, ohne dass eine neue Bestellung des Kunden erforderlich ist.
Der Kunde kann die automatische Verlängerung jederzeit über das Serviceverwaltungsportal deaktivieren, wobei die Deaktivierung zum Ende des laufenden Vertragszeitraums wirksam wird.
L) Sonstige Bestimmungen
1.- Abtretung. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Klausel B für das Unterlizenzrecht dürfen die Rechte und Pflichten des Vertriebspartners aus dieser Lizenz ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von JCM nicht verkauft, vermietet, abgetreten, delegiert, übertragen oder anderweitig weitergegeben werden. JCM kann jedoch seine Rechte an jedes Unternehmen innerhalb seiner Unternehmensgruppe oder an jedes andere Unternehmen, dessen Kontrolle es erwirbt oder mit dem es fusioniert, abtreten.
2.- Mitteilungen. Alle Mitteilungen und Benachrichtigungen, die von den Parteien im Zusammenhang mit diesem Vertrag vorzunehmen sind, müssen an die in der Bestellung der einzelnen Dienste angegebenen Anschriften gehen.
3.-Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beteiligten. Beide Parteien teilen mit, dass die personenbezogenen Daten der Unterzeichner von jeder von ihnen als für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten werden zum Zweck der Aufnahme des Vertragsverhältnisses und, falls sich die Daten auf natürliche Personen beziehen, die im Namen der Parteien handeln, zusätzlich zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien verarbeitet. Nach Beendigung der Beziehung zwischen beiden Parteien werden die Daten ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der erforderlichen rechtlichen Verpflichtungen und gegebenenfalls zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen während der Verjährungsfrist der entsprechenden Ansprüche aufbewahrt.
Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung, an die Unternehmen der Gruppe zu den oben genannten Zwecken sowie an Dritte, die für die Erbringung von Diensten, für die JCM sie beauftragt hat, Zugriff auf die Daten benötigen. Die Personen, die im Namen der Parteien auftreten, können von ihren Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch gegen die Verarbeitung, Einschränkung der Verarbeitung, Übertragbarkeit und darauf, nicht einer automatisierten Entscheidung im Einzelfall unterworfen zu werden, Gebrauch machen, so dass sie das Eingreifen einer Person in die Entscheidungsfindung erwirken können, indem sie eine E-Mail unter Beifügung einer Kopie ihres Ausweises an die E-Mail-Adresse des Vertriebspartner oder an admin@jcm-tech.com richten, um JCM zu kontaktieren. Ebenso können die Personen, die im Namen der Parteien auftreten, jede Beschwerde im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten an die spanische Datenschutzbehörde (AEPD) mit Sitz in der Calle Jorge Juan 6 (28001) Madrid (www.aepd.es) richten.
4.- Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Bestimmungen in dieser Lizenz und der dazugehörigen Anhänge sowie alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten unterliegen den darin enthaltenen Bestimmungen, und für alles, was darin nicht vorgesehen ist, finden die am Sitz von JCM geltenden rechtlichen Vorschriften Anwendung.
Für die Beilegung von Konflikten sind die Gerichte der Stadt Vic (Barcelona) zuständig.
ANHANG J – VEREINBARUNG ZUR VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN von cloudAssistant
1. Begriffsbestimmungen
„Aufsichtsbehörde“ ist jede Datenschutzaufsichtsbehörde mit Sitz in der Europäischen Union und insbesondere in Spanien, was hier die Agencia Española de Protección de Datos Personales („AEPD“) ist.
„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, d. h. die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Für diese Zwecke sind dies alle Daten, die der Vertriebspartner und/oder Unterlizenznehmer auf den Plattformen eingibt und die (i) die Identifizierung einer betroffenen natürlichen Person beinhalten; (ii) alle Daten, für die der Vertriebspartner und/oder Unterlizenznehmer Verantwortlicher ist; und (iii) die JCM in seinem Namen auf der Grundlage der unter Punkt 2 genannten Tätigkeiten verarbeitet.
„Für die Verarbeitung Verantwortlicher“ oder „Verantwortlicher“ ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Für diese Zwecke bezieht sich der Begriff auf den Vertriebspartner und/oder Unterlizenznehmer, der über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.
„Auftragsverarbeiter“ ist die natürliche oder juristische Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet. Für diese Zwecke bezieht er sich auf JCM, das die Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet.
„Unterauftragsverarbeiter“ bezieht sich auf einen weiteren von JCM beauftragten Auftragsverarbeiter.
„Datenschutzvorschriften“ beziehen sich auf alle Gesetze und Verordnungen, die sowohl in der Europäischen Union als auch in Spanien gelten und die die Nutzung oder Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verarbeitung personenbezogener Daten („DSGVO“), des Organgesetzes 3/2018 vom 5. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung der digitalen Rechte („LOPDGDD“) sowie des Königlichen Dekrets 1720/2007 vom 21. Dezember zur Verabschiedung der Durchführungsverordnung zum Organgesetz 15/1999 vom 13. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten, in allen Angelegenheiten, die nicht im Widerspruch zu den vorgenannten Vorschriften stehen.
„Plattform“ bezieht sich nur auf cloudAssistant.
„Internationale Übermittlung“ bedeutet eine Übermittlung personenbezogener Daten aus Spanien oder einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums in ein Drittland.
2. Zweck der Behandlung
2.1. Für die Zwecke dieses Anhangs hat der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Softwarelizenz abgeschlossen, mit der ihm der Zugang zur Plattform und deren Nutzung gewährt wird und die den Auftragsverarbeiter ermächtigt, in seinem Auftrag die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von anderen durch den Verantwortlichen autorisierten Dritten auf der Plattform eingegebenen Daten zu verarbeiten. Der Verantwortliche ist damit einverstanden und erkennt an, dass personenbezogene Daten nur innerhalb der Plattformumgebung gespeichert und genutzt werden.
2.2. Falls der für die Verarbeitung Verantwortliche die Verarbeitung personenbezogener Daten ändert oder neue Tätigkeiten und/oder Details hinzufügt, muss er JCM im Voraus mittels einer Benachrichtigung an die E-Mail-Adresse admin@jcm-tech.com informieren.
3. Einzelheiten der Verarbeitung
Die Datenverarbeitung, die JCM im Auftrag des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen durchführt, umfasst Folgendes:
a) Verarbeitungstätigkeiten:
☒Erhebung
☒Erfassung
☒Organisation
☒Strukturierung
☒Speicherung
☒Anpassung
☒Veränderung
☒Auslesung
☒Abfrage
☒Verwendung
☒Offenlegung durch Übermittlung
☒Verbreitung
☒Bereitstellung
☒Abgleich oder Verknüpfung
☒Einschränkung
☒Löschung
☒Vernichtung
b) Kategorie der verarbeiteten personenbezogenen Daten:
☒Daten zu Identifizierung (Vor- und Nachname, Personalausweis/Ausländer-Identifikationsnummer/Reisepass, Bild, Stimme, Telefon, E-Mail, Postanschrift, Unterschrift usw.)
☒Personenbezogene Merkmale (Familienstand, Familienangaben, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Muttersprache, körperliche Merkmale)
☒Soziale Umstände (Wohnung, familiäre Situation, Hobbys und Lebensstil, Mitgliedschaft in Stiftungen, Verbänden, Vereinen)
☒Berufliche Daten (Beruf, Stellung, Mitarbeiterhistorie, nicht-finanzielle Abrechnungsdaten)
☐Akademische und berufliche Daten (Ausbildung, Abschlüsse/Zertifikate, Berufserfahrung, akademischer Hintergrund, Zugehörigkeit zu Berufsverbänden)
☐Wirtschafts-, Finanz- und Versicherungsdaten (Vergütungen/Einkommen, Investitionen, Vermögen, Kredite, Darlehen, Bürgschaften, Bankverbindung, Altersvorsorge, Rente, Lohn- und Gehaltsdaten, Steuern, Steuerabzüge, Versicherungen, Hypotheken, Beihilfen, Vergünstigungen, Kreditverlauf, Kreditkarten)
☐Besondere Datenkategorien (rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung)
☐Sonstiges (bitte angeben): …………………………...
c) Kategorie betroffener Personen:
☒Eigentümer/Mieter
☒Vertriebspartner/Vertreter des Verantwortlichen
☒Kunden
☐Lieferanten (Berater, Sachverständige) des Verantwortlichen
☐Mitarbeiter der Kunden des Verantwortlichen
☐Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen
☐Sonstiges (bitte angeben): …………………………...
d) Ort der Verarbeitung:
Spanien
e) Dauer:
Diese Vereinbarung hat die gleiche Laufzeit wie die Lizenz der Plattform und endet automatisch mit deren Beendigung, ungeachtet der Tatsache, dass bestimmte Verpflichtungen auch nach Beendigung der Lizenz fortbestehen, sei es durch gesetzliche und/oder vertragliche Verpflichtung.
Der Verantwortliche fordert JCM schriftlich auf, nach Beendigung der Erbringung der Leistung alle Daten zurückzugeben oder zu löschen und im Falle der Rückgabe die vorhandenen Kopien der personenbezogenen Daten zu löschen, es sei denn, die Datenschutzvorschriften schreiben die Aufbewahrung dieser Daten vor. JCM behält sich jedoch das Recht vor, die Daten ordnungsgemäß gesperrt so lange zu speichern, wie sich eine Haftung ergeben könnte.
4. Pflichten des Auftragsverarbeiters
4.1. Der Auftragsverarbeiter garantiert Folgendes:
- Er verwendet und verarbeitet die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, nur zu den vom Verantwortlichen festgelegten Zwecken und gemäß dessen Weisungen.
- Stellt JCM fest, dass eine der Weisungen gegen die Datenschutzvorschriften verstößt, muss es den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen unverzüglich informieren.
- Das mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragte Personal hat sich ausdrücklich und schriftlich verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren, die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten und erhält eine Schulung zum Schutz personenbezogener Daten.
- Er hält für den für die Verarbeitung Verantwortlichen die Unterlagen bereit, die die Einhaltung der im vorstehenden Abschnitt festgelegten Verpflichtung nachweisen.
- Er unterstützt den für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Durchführung von Folgenabschätzungen und Konsultationen der Aufsichtsbehörde, wo dies angebracht ist.
- Er stellt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten sowie für Überprüfungen oder Inspektionen zur Verfügung, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden.
- Er verarbeitet die Daten unter Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, um ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken angemessen ist, wobei er den Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Datenverarbeitung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt; diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein:
(i) die Pseudonymisierung und/oder Verschlüsselung der Daten;
(ii) die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
(iii) die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen; und
(iv) ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
- Er übermittelt die Daten nicht an Dritte, es sei denn, der für die Verarbeitung Verantwortliche hat dies in den gesetzlich zulässigen Fällen genehmigt.
4.2. Angesichts der Art der Verarbeitung unterstützt JCM den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in den Datenschutzverordnung genannten Rechte der betroffenen Personen nachzukommen. Wenn betroffene Personen daher gegenüber JCM von ihren Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch gegen die Verarbeitung, Einschränkung der Verarbeitung, Übertragbarkeit der Daten und darauf, keiner automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden, Gebrauch machen, wird JCM den für die Verarbeitung Verantwortlichen per E-Mail informieren.
Die Mitteilung muss unverzüglich, spätestens jedoch am Werktag nach Eingang des Antrags zusammen mit anderen Informationen erfolgen, die eventuell für die Bearbeitung des Antrags von Bedeutung sind.
4.3. JCM führt ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen keine internationalen Datenübermittlungen durch, sofern es nicht dazu verpflichtet ist, um die Datenschutzvorschriften einzuhalten. In einem solchen Fall teilt es dem für die Verarbeitung Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Durchführung der internationalen Übermittlung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
4.4. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, für die JCM verantwortlich ist, meldet JCM diese dem für die Verarbeitung Verantwortlichen innerhalb von 48 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung und übermittelt dabei folgende Informationen: Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (soweit möglich mit Angabe der betroffenen Kategorien und der Anzahl der betroffenen Datensätze); Anlaufstelle; Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung; ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes. Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, können diese ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung gestellt werden.
5. Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen
5.1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sichert zu und gewährleistet Folgendes:
- Er stellt JCM die in Klausel zwei dieses Anhangs genannten personenbezogenen Daten zur Verfügung.
- Er führt eine Risikoanalyse und, falls rechtlich vorgeschrieben, eine Abschätzung der Folgen der von JCM vorzunehmenden Verarbeitungstätigkeiten für den Schutz personenbezogener Daten durch.
- Er führt angemessene vorherige Konsultationen durch.
- Er stellt vor und während der Verarbeitung sicher, dass JCM die Bestimmungen der DSGVO einhält.
- Er überwacht die Verarbeitung, einschließlich der Durchführung von Inspektionen und Überprüfungen.
- Er teilt JCM jede Änderung der personenbezogenen Daten mit, die Gegenstand der Verarbeitung sind.
6. Untervergabe
6.1. JCM hält die in Artikel 28.2 DSGVO festgelegten Bedingungen für die Beauftragung eines Unterauftragsverarbeiters ein, informiert den für die Verarbeitung Verantwortlichen stets vorab und schließt einen Unterauftragsverarbeitungsvertrag, dessen Datenschutzpflichten im Wesentlichen denen der vorliegenden Vereinbarung entsprechen müssen. JCM ist in jedem Fall befugt, die entsprechenden Lieferanten für den Betrieb und die Wartung der Plattform zu beauftragen.
6.2. Der Unterauftragnehmer, der den Status eines Auftragsverarbeiters hat, ist ebenfalls verpflichtet, die in diesem Dokument für den Auftragsverarbeiter festgelegten Verpflichtungen und die erteilten Weisungen des Verantwortlichen einzuhalten. Es obliegt dem ersten Auftragsverarbeiter, die neue Beziehung so zu regeln, dass der weitere Auftragsverarbeiter den gleichen Bedingungen (Weisungen, Pflichten, Sicherheitsmaßnahmen usw.) und den gleichen formalen Anforderungen unterliegt wie der erste Auftragsverarbeiter, was die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten und die Gewährleistung der Rechte der betroffenen Personen betrifft. Bei Nichteinhaltung der Datenschutzpflichten durch den weiteren Auftragsverarbeiter haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen weiter in vollem Umfang für die Einhaltung der Pflichten.
7. Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
Zum Zeitpunkt dieses Anhangs betrachten sich weder JCM noch der Vertriebspartner/Unterlizenznehmer als gemeinsam Verantwortliche, da JCM die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten für die in dieser Vereinbarung genannten Tätigkeiten nicht bestimmt.
Sollten sie in Zukunft vereinbaren, sich gegenseitig eine solche Rolle zu übertragen oder feststellen, dass die betreffende Verarbeitung den Anforderungen an die gemeinsame Verantwortlichkeit entspricht, verpflichten sie sich, diese Vereinbarung anzupassen und die Anforderungen von Artikel 26 DSGVO zu erfüllen.
